Dachverband der östrreichischen Ayurvedaschulen
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Ayurveda
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Statuten des Vereins
„DVÖAS - Dachverband der österreichischen Ayurveda Schulen“
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Name des Vereins: „DVÖAS - Dachverband der österreichischen Ayurveda Schulen“;
2. Der Verein hat den Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet;
3. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgaben-ordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet, er ist parteipolitisch und religiös unabhän-gig;
4. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen österreichischen Bundesländern ist beabsichtigt.
2 Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich die Förderung und Bewahrung der Wissenschaft über ayurvedische Gesund-heits- und Lebensprinzipien, insbesondere durch eine Vereinheitlichung der Qualitätsrichtlinien für Ayurveda Aus- und Weiterbildung im nicht medizinischen Bereich und Schaffung eines öffentlich an-erkannten Berufsbildes zur Aufgabe. Der Verein führt selbst keine Ausbildungen durch.
3 Mittel zur Erreichung des Vereinswecks
3.1 als ideelle Mittel dienen:
1. Erhaltung und Wahrung eines hohen Qualitätsstandards durch verbindliche Ausbildung- und Wei-terbildungsrichtlinien;
2. Prüfung und Anerkennung von Ayurveda - Ausbildungsstätten und –Schulen, die diesen Ausbil-dungsrichtlinien entsprechen;
3. Bildung einer Ausbildungsarbeitsgruppe bzw. Ausbildungskommission;
4. Zertifizierung der Schulen und Ausbildungen;
5. Prüfung und Anerkennung von Zeugnissen und Diplomen, die von ausländischen Ausbildungsstät-ten ausgestellt wurden;
6. Ermittlung und Verbreitung einer offiziellen Liste aller vom Verband als qualifiziert anerkannten Ayurveda Ausbildungsstätten;
7. Offizielle Vertretung der Mitgliederinteressen;
8. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Ayurveda-Verbänden und verwandten Gesundheits-verbänden, auch anderer Nationen;
9. Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Behörden, Kammern und Berufsvereinigungen
10.Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern;
11.Kommunikation nach Außen, Public relations
12.Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen;
3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
2. öffentliche Förderungen;
3. Vermächtnisse und Zuwendungen
4. Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der In-halte des Vereinszweckes dienen;
Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit aus-schließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit darf zu ab-
gabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tre-ten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätig-keiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder;
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Leitungsor-gan als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Verei-nes aufrecht ist; auf Grund der Dachverbandseigenschaft des Vereines sind dies Schulen und Aus-bildungsstätten, vertreten durch gesellschaftsrechtlichen Vertreter oder Eigentümer. Jede Schule oder Ausbildungsstätte wird als ordentliches Mitglied maximal von einer natürlichen Person vertre-ten;
3. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die
• eine vom Verband anerkannte Ausbildung absolviert haben und damit die Berechtigung besit-zen, als Ayurveda Praktiker tätig zu sein,
• sich als StudentInnen einer der Schulen- und Ausbildungsstätten im Stadium der Aus- oder Weiterbildung befinden,
• VortragendeR an einer der Schulen- und Ausbildungsstätten
sind. Zur Vertretung der verschiedenartigen Interessen der Gruppierungen innerhalb der außeror-dentlichen Mitglieder sind diese berechtigt, Sektionen zu bilden und pro Sektion einen Sprecher bzw. Sprecher-Stellvertreter zu wählen, dem eine beratende Stimme in den Sitzungen des Lei-tungsteams zukommt. Diese Sektions-Sprecher sind wiederum berechtigt einen gemeinsamen Ver-treter zu wählen, welchem ein Stimmrecht in der Generalversammlung zufällt.
4. fördernde Mitglieder sind verwandte Verbände, Freunde von Ayurveda und jene, die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen
5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden;
2. über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden;
6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersön-lichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss;
2. Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen, er muss dem Leitungsorgan mindes-tens 6 Monate vorher schriftlich angezeigt werden, erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam;
3. ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austrittes den Status eines außerordent-lichen Mitglieds wählen;
4. Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes kann das Leitungsorgan vornehmen, wenn die-ses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hier-von unberührt.;
7 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrich-tungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das ak-tive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern stimmberechtigter gemeinsamer Sektionssprecher einfügen (sofern für die rechtliche Klarheit notwendig) zu. Als Rechnungsprüfe-rInnen, können auch außerordentliche und Nichtmitglieder gewählt werden;
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu un-terlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten;
8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Leitungsorgan, der wissenschaftliche Beirat, die RechnungsprüferInnen, der/die GeschäftsführerIn, der/die SekretärIn und das Versöhnungsteam.
9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei / Jahre statt;
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Leitungsorganes oder der or-dentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der or-dentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzu-finden;
3. Zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen, sind alle Mit-glieder mindestens *** 6 Wochen vor dem Termin durch geeignete Information - wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, Anschlag im Vereinslokal oder schriftliche Einladung - unter Angabe der Tagesordnung durch das Leitungsorgan einzuladen;
4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens *** 21 Tage vor dem Termin der Mitglie-derversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einlangen;
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentli-chen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich sind;
6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und der gemeinsame Vertreter der Sektionssprecher. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten). Die Übertra-gung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben;
7. Jedes Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederver-sammlungen seine Stimme übertragen;
8. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder be-schlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung ***30 Minuten später statt. und ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, muss eine neuerli-che Mitgliederversammlung einberufen werden.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit ein-facher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von ***75% der abgegeben gültigen Stimmen;
10.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, im Falle der Verhinde-rung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwe-sende Leitungsorgansmitglied den Vorsitz.
10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfung;
4. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
11 Leitungsorgan
1. Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern - Obmann/Obfrau, dem/der KassierIn - sowie maximal sechs weiteren Mitgliedern.
2. DDas Leitungsorgan, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wo-zu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist;
3. Die Funktionsdauer des Leitungsorganes beträgt ***2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorganes. Ausgeschiedene Leitungsorgansmitglieder sind wieder wählbar;
4. Das Leitungsorgan wird durch den Obmann/die Obfrau, in deren Verhinderung von seinem/seiner StellvertreterIn vertreten;
5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindes-tens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Falls das Leitungsorgan nur aus zwei Mitgliedern besteht, müssen beide anwesend sein.
6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei lediglich zwei Leitungsorganmitgliedern erfolgen die Beschlüsse einstimmig.
7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die KassierIn. Ist auch diese/r ver-hindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Leitungsorgansmitglied;
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Leitungsorgansmit-gliedes durch Enthebung und Rücktritt;
9. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Leitungsorgan oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben;
10.Die Leitungsorgansmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-erklärung ist an den Leitungsorgan, im Falle des Rücktritts des gesamten Leitungsorganes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nach-folgers wirksam.
11.Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außeror-dentliche und fördernde Mitglieder;
12 Aufgaben des Leitungsorganes
Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbe-sondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rech-nungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
13 Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorgansmitglieder
1. Der Obmann/die Obfrau ist höchste/r VereinsfunktionärIn. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Ver-eins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan;
2. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes fallen, unter eigener Verantwortung selb-ständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan;
3. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich;
4. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau und des/der KassierIn die in den Statuten vorgesehenen oder/und die vom Leitungsorgan zu bestimmenden StellvertreterIn-nen;
5. Soweit Leitungsorgansmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hi-nausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.
14 Wissenschaftlicher Beirat
15 Das Leitungsorgan kann zur Abklärung von Fachfragen und zur Beratung in fachlichen Entscheidungen einen wissenschaftlichen Beirat konstitutionieren. GeschäftsführerIn
Zur Führung von Zweigstellen des Vereins oder der Führung von vereinseigenen Unternehmungen o-der Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können GeschäftsführerInnen bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Leitungsorgan. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Leitungsorganes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Lei-tungsorgan mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Sie sind jede/r für sich allein für die ih-nen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der GeschäftsführerIn-nen ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des/der GeschäftsführerInnen von den Vereins-funktionen eines Leitungsorgansmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses Leitungsorgans-mitglied auch zum/zur GeschäftsführerIn bestellt werden.
16 RechnungsprüferInnen
1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von zwei Jah-ren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich; Im Sinne des Vereinsgesetzes kann statt derer auch ein Wirtschaftstreuhänders zum Rechnungsprüfer bestellt werden;
2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rech-nungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu be-richten;
3. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Leitungsorgan angehören;
4. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen sinngemäß die Bestimmungen 11 (3), (9) und (10).
17 SekretärIn
1. Der/die SekretärIn hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte ge-mäß den Weisungen des Leitungsorganes verantwortlich;
2. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des Sekretärs/der SekretärIn von den Vereins-funktionen eines Leitungsorgansmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses Leitungsor-gansmitglied auch zum/zur SekretärIn bestellt werden;
3. Der/die SekretärIn ist dem Leitungsorgan weisungsgebunden;
4. Sie/er ist, ebenso wie Obmann/Obfrau oder StellvertreterIn, für die laufenden Geschäfte zeich-nungsberechtigt.
18 Das Versöhnungsteam - Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu konstituieren;
2. Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus eigenem, über Aufforderung des anderen Streitteiles oder des Leitungsorganes binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Man-gels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom Leitungsorgan zu beistimmen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der Leitungsorgan über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen;
3. Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöh-nungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Das Schieds-gericht hat bei dieser Erklärung ausdrücklich festzustellen, ob es sich als Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO einrichtet (keine Anrufung des ordentlichen Gerichtes möglich) oder nicht. Sofern die bisherigen Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht überneh-men wollen, sind sie im Sinne Absatz 2 sinngemäß zu bestellen.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
5. Die Mitgliederversammlung hat für das Versöhnungsteam - Schiedsgericht eine eigene Geschäfts-ordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.
19 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außeror-dentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquida-tion zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertra-gen hat.
3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhande-ne Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff. der Bundesabgabenordnung zugeführt werden.
4. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Es ist auch verpflichtet, die freiwillige Auf-lösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
 
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